für Heinz Gero Duhme GmbH
I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.
2. Abschlüsse und Vereinbarungen - soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.
3. Die Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
4.Die derzeit gültigen Allg. Geschäftsbedingungen sind auf der Website www.duhmegmbh.de abzurufen und auszudrucken.
Il. Angebote und Aufträge
1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten unverbindlich und freibleibend, sofern unser Kunde Unternehmer ist.
2. In Anrechnung kommen jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe. Das gilt auch für Abrufaufträge.
III. Qualitätsmerkmale, Mengen- und Ausführungstoleranzen
1. Die in der Auftragsannahme angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen können jedoch vor allem bei Sonderanfertigungen und bei palettenverpackter Ware nicht beanstandet werden, sofern sie 10 % nicht übersteigen. Bei Kleinaufträgen kann dieser Prozentsatz überschritten werden, da Originalkartons nicht angebrochen werden.
2. Alle Angaben betreffend Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind als Durchschnittswerte anzusehen. Soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet.
3. Da uns das Füllgut nicht bekannt ist, haften wir nicht für die Verträglichkeit von unserer Ware und dem Füllgut. Das bezieht sich auf die physikalischen Eigenschaften, die chemische Beständigkeit unserer Erzeugnisse, sowie auf die Einhaltung vorgeschriebener Farbtöne.
4. Auf Wunsch stellen wir dem Kunden Beständigkeitstabellen des Herstellers unserer Waren zur Verfügung.
5. Unsere Ware wird in einer dem Produktionsprozess entsprechenden Sauberkeit ausgeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle der Ware vor der weiteren Verwendung ist vom Kunden durchzuführen.
IV. Beanstandungen
1. Die Mängelrechte des Käufers setzen, sofern der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dementsprechend sind Beanstandungen der von uns gelieferten Ware unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Werden Fehler bei der von uns gelieferten Ware erkannt, so ist die Verwendung bzw. Befüllung sofort einzustellen. Wir sind sofort zu benachrichtigen.
3. Bei erheblichen Mängeln nehmen wir die Ware zurück und leisten frachtfrei Ersatz. Sollte eine eventuelle Nacherfüllung wiederum Mängel aufweisen, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, können gegen uns nicht geltend gemacht werden. Hierunter fallen vor allem Schäden, die durch den Verlust von Füllgut oder durch ausgelaufenes Füllgut entstanden sind, ferner auch solche Schäden, die dadurch aufgetreten sind, dass das Füllgut unbrauchbar geworden ist. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unseres Erfüllungsgehilfen eingetreten ist oder wenn der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrühren.
5. Gegenüber unserem Kunden, der Unternehmer ist, haften wir jedoch in jedem Fall nur für den Ersatz eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens, nicht für Mangelfolgeschäden.
6. Im Falle unseres Verzuges haften wir ebenfalls nur in dem in Ziffer IV dargelegten Umfang.
V. Verpackungen
1. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl.
2. Geliehene Packmittel (insbesondere Paletten, Boxpaletten und Behälter) sind pfleglich zu behandeln und unverzüglich nach Eingang an uns kostenfrei zurück zu senden.
3. Werden derartige Verpackungsmittel nicht innerhalb der handels- und branchenüblichen Frist von längstens drei Monaten zurückgeschickt, sind wir berechtigt, von diesem Zeitpunkt an angemessene Mietgebühren zu verlangen.
4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verlust oder nicht rechtzeitiger Rückgabe von leihweise überlassenen Packmitteln dem Käufer den vollen Wiederbeschaffungswert zu berechnen.
VI. Lieferverpflichtungen
I. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten.
2. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei unseren Vorlieferanten eintreten, es sei denn, uns trifft ein Übernahme- oder ein Vorsorgeverschulden.
3. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
4. Kommt eine Vertragspartei in Bezug auf Annahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur hinsichtlich des Teiles des Kaufvertrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und abgenommene Teillieferungen bezieht, sofern sie nicht darlegt, dass sie an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
5. Bei Nichterfüllung eines Abrufauftrages seitens des Käufers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern.
6. Gerät der Käufer nach Abnahme einer oder einzelner Teillieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung für bereits angefertigte oder disponierte Ware (gegen Vorauskasse) sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des Abrufauftrages abzuwarten und für die eventuell verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist) vom Vertrag zurück zu treten.
7. Unser Kunde ist zur Zahlung bei Lieferung der Ware verpflichtet, sofern wir begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit haben. Dies gilt auch, wenn vertraglich ein Zahlungsziel vereinbart sein sollte.
VII. Abnahmeverpflichtung
1. Der Käufer ist zur unverzüglichen Abnahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald diese zur Übernahme bereitsteht.
2. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer anzunehmen.
3. Teillieferungen sind in angemessener Menge zulässig.
4. Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt als abzurechnendes Geschäft.
VIII. Transportrisiko
Der Versand der Waren erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Kunden. Dies gilt unabhängig davon, von wo aus die Ware zum Versand kommt und wer die Frachtkosten trägt.
IX. Zahlungsbedingungen
1. Für die Fälligkeit unserer Rechnungen und den Zahlungsverzug gilt § 286 Abs. 3 BGB.
2. Für die Bezahlung von Rechnungsbeträgen über EUR 100,00 gewähren wir bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen 2% Skonto auf den Warenwert. Abweichende Zahlungskonditionen müssen gesondert vereinbart werden. Im Falle des Zahlungsverzuges unseres Kunden berechnen wir Zinsen gem. § 288 BGB.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu ver-pflichten.
2. Der Käufer ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware weiterzuveräußern. Die Forderungen aus dieser Weiterveräußerung werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten.
3. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung bzw. Befüllung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung/ Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Wiederruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten den Wert unserer Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
XI. Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse, ist Frankfurt. Dies gilt nicht, wenn der Käufer kein Kaufmann im Sinne des HGB ist. Für diesen Fall gilt die Gerichtsvereinbarung nur, wenn
a. der Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist;
b. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
XII. Verjährung
Gegen uns gerichtete Ansprüche eines Unternehmens verjähren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
XIII. Sonstiges
I. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).